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Kontrollpunkt 1 des HACCP-Konzepts: Das Schlauchmaterial

Kontrollpunkt 1 des HACCP-Konzepts: Das Schlauchmaterial

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Kontrollpunkt 1 des HACCP-Konzepts: Das Schlauchmaterial

Wir setzen unsere Serie über das HACCP-Konzept fort, das eine entscheidende Bedeutung auch für Reinheit von Brauprozessen hat. Es definiert die Kontrollpunkte, mit denen sich die Lebensmittelhygiene sichern lässt. Heute im Fokus: Das Schlauchmaterial.

Das deutsche Reinheitsgebot von 1516 wird als das älteste Lebensmittelgesetz der Welt bezeichnet. Im Gegensatz zu damals umfasst die Lebensmittelgesetzgebung heute nicht nur die Zutaten, sondern auch die Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Von ihnen darf keine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel oder Gefährdung der Verbraucher ausgehen. Das betrifft auch die Innenschicht von Brauschläuchen. Für sie gelten die EG-Verordnungen 1935/2004 und 2023/2006 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie die Empfehlung XXI, Kategorie 2 für Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk des Bundesamtes für Risikobewertung (BfR).

Werkszeugnisse oder Prüfzertifikate renommierter Institute für die LMHV-Dokumentation bieten hier die erforderliche Sicherheit, dass die verwendeten Werkstoffe tauglich sind für den Transport von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Darüber hinaus sollte die Innenschicht der Schläuche glatt, homogen sowie porenfrei sein, sodass eine Geschmacks- oder Geruchsveränderung des Mediums ausgeschlossen ist. Um auf Dauer Verunreinigungen des Transportgutes auszuschließen, sollte sie überdies möglichst extrudiert sein und nicht gewickelt. Denn gewickelte Innenschichten können durch mechanische Einwirkungen oder zu hohe Temperaturen an den Wickelnähten aufbrechen und so zu einer hygienischen Schwachstelle werden.

Die weiße, porenfreie Spezial-Lebensmittel-Innenschicht der PURPURSCHLANGE® ist absolut geschmacks- und geruchsneutral.

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